Satzung

Neue Satzung gemäß der Mitgliederversammlung vom 03.02.2024

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der am 16.02.1991 in Bonn gegründete Verein führt den Namen Internationaler Sportclub(ISC) AlHilal Bonn e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Registernummer VR 6189 am 26.8.91 eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmens und des Fußballs. Darüber hinaus fördert der Verein die Jugendarbeit und die öffentliche Gesundheit. Der Sport soll die Integration der Migranten fördern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Organisation eines geordneten Sport- , Spiel- Übungs- und Kursbetriebes besonders für die Bereiche Freizeit- und Breitensport.
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und – maßnahmen
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
g) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied:
a) Im Stadtsportbund, Betriebssportkreisverband und im Stadtschwimmverband
b) In den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden
(2) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss dem Antragsteller, der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) (1)Der Verein besteht aus
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
(2) (2)Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote es Vereins nutzen können; sie haben Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung und verpflichten sich aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Es werden folgende Kriterien für den Erwerb einer aktiven Mitgliedschaft festgelegt:
I. einwandfreie Beitragsleistungen
II. mindestens seit 2 Jahren bestehende Mitgliedschaft
III. Interesse an Vereinsaktivitäten muss erkennbar sein
IV. Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement
– Um eine aktive Mitgliedschaft zu erwerben, müssen mindestens 3 der 4 Kriterien erfüllt werden. Die aktive Mitgliedschaft muss schriftlich oder per email beantragt werden und wird vom Vorstand entschieden und schriftlich oder per email mitgeteilt.
– Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen des Vereins, die nicht im monatlichen Beitrag enthalten sind, können aktive Mitglieder Vergünstigungen erhalten.
(3) passive Mitglieder können sämtliche Angebote des Vereins nutzen; sie werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, aber sind bei den Entscheidungen und Wahlen nicht stimmberechtigt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

– mit dem Tod des Mitglieds
– durch Austritt des Mitglieds
– durch Ausschluss aus dem Verein(§8)
– durch Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 31.12. des Geschäftsjahres und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

– trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

• grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht

• in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) (5)Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

(1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. 

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Einmalige Umlagen können nur bis zum Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann aus ihren Reihen ein Gremium einsetzen, welches bei der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und weiteren Gebühren den Vorstand unterstützt. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(7) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(1) Kinder und Jugendliche zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen. 

(2) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung;
• der geschäftsführende Vorstand;
• der Gesamtvorstand
• die Jugendversammlung.

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied kann im Verein eine weitere Tätigkeit ausüben, und dafür eine angemessene Vergütung erhalten.
(2) (2)Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(5) In besonderen Fällen ehrenamtlichen Engagements kann es zur Anwendung des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) kommen.

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per Fax oder per email mindestens 14 Tage vor der Versammlung. einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Jedes aktive Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes aktive Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(10) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(11) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen;
8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10% aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

§ 17 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
• dem / der Vorsitzenden
• dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem / der Schatzmeister/in
• der Sportwartin
• dem Sportwart
• dem / der Referenten/in – interne und externe Kommunikation
Vorstand nach § 26 BGB ist der/die Vorsitzende gemeinsam mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendwart und die Jugendwartin durch die Jugendversammlung.
Dieser Bedarf der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand.
Der Vorstand und der Jugendwart und die Jugendwartin werden alle zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit
(7) des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(8) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Sitzungen werden durch einen der Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 18 Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
• den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
• den Abteilungsleitern,
• dem und der Jugendwart/in
(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
• Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
• Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
• etc.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Sitzungen werden durch einen der Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 19 Abteilungen

(1) Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
(2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
(3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 20 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
(3) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendwart / die Jugendwartin und
b) die Jugendversammlung
– Die Jugendwarte sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
(4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 21 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 22 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 23 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 24 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 25 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel/drei Viertel/vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Bonn Stabsstelle Integration die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Rücklagenbildung

Der Verein kann Rücklagen bilden, um seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Die Rücklagen dürfen nur im Ausnahmefall für laufende Kosten des Geschäftsjahres verwandt werden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner